Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Partnerschaftliche Zusammenarbeit & Geltungsbereich
Unser Anspruch: Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen der Alpen Energie GmbH («wir», «Alpen Energie») und Ihnen als Kundin oder Kunde. Sie schaffen Klarheit, damit sich beide Seiten auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre neue Anlage.
Anwendbares Recht: Sämtliche Vertragsverhältnisse unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR).
Geltung: Diese AGB gelten sowohl für Privatkundinnen und -kunden (nachfolgend «B2C») als auch für Geschäftskundinnen und -kunden (nachfolgend «B2B»). Wo nachstehend ausdrücklich zwischen B2C und B2B unterschieden wird, gehen diese besonderen Regelungen den allgemeinen vor.
Hinweis B2B: Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen von Geschäftskunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 2 Planungssicherheit, Vertragsschluss & Verbindlichkeit
Vertragsschluss: Sie erhalten von uns eine Offerte. Mit Ihrer Unterschrift auf der Offerte erteilen Sie uns den Auftrag und anerkennen diese AGB; verbindlich kommt der Vertrag mit unserer anschliessenden schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. So weiss jede Seite genau, was vereinbart ist.
Technische Fixierung: Nach der ersten Anzahlung bzw. mit dem Start der Anmeldephase gilt die technische Planung als fixiert. Das gibt uns die nötige Sicherheit, Material verbindlich zu bestellen und Termine zuverlässig zu planen – zu Ihrem Vorteil.
Behördliche Auflagen: Müssen wir das Projekt aufgrund von Vorgaben der Behörden anpassen (z. B. Einsatz von Blindmodulen), so berechtigt dies nicht zum Rücktritt. Daraus entstehende, zumutbare Mehrkosten werden vom Bauherrn getragen. Wir informieren Sie selbstverständlich vorab transparent darüber.
§ 3 Unser Leistungsumfang
Wir erbringen Ihr Projekt aus einer Hand. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung; nachfolgend ist geregelt, wie die einzelnen Gewerke abgegrenzt sind.
Rundum inklusive
Gerüst, Kran sowie die fachgerechte Entsorgung von Verpackungs- und Montagematerial sind im Werkpreis enthalten. Sie haben keine versteckten Nebenkosten.
3.1 Solaranlage / Dachmontage (DC-Seite)
Die Montage der Photovoltaik-Module und der Unterkonstruktion auf dem Dach (DC-Seite) führen wir mit eigenem Fachpersonal aus.
3.2 Elektroinstallation (AC-Seite) – in Eigenleistung
Die gesamte Elektroinstallation auf der AC-Seite (Anschluss an die Hausinstallation, Wechselrichter, Zähler- und Messarbeiten, Inbetriebnahme) führen wir ebenfalls in Eigenleistung aus. Der Vorteil für Sie: ein einziger Ansprechpartner, kürzere Wege und eine sauber aufeinander abgestimmte Gesamtanlage.
Fachgerechte Ausführung: Die Elektroinstallation erfolgt nach den Vorgaben der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) und den anerkannten Regeln der Technik durch entsprechend berechtigtes Fachpersonal.
Sicherheitsnachweis & Abnahmekontrolle: Wir erstellen den erforderlichen Sicherheitsnachweis (SiNa) und veranlassen die vorgeschriebene unabhängige Abnahmekontrolle. Allfällige Gebühren der Kontrollstelle sind, soweit nicht anders vereinbart, im Werkpreis nicht enthalten.
Schnittstelle zum Netzbetreiber: Den technischen Anschluss ans Netz, Zählerwechsel und Netzzuschaltung nimmt der örtliche Netzbetreiber vor. Termine und Vorgaben des Netzbetreibers liegen ausserhalb unseres Einflussbereichs (vgl. § 7).
3.3 Batteriespeicher
Sofern beauftragt, liefern und installieren wir den Batteriespeicher als Teil der Gesamtanlage gemäss Auftragsbestätigung.
Notstrom / Ersatzstrom: Eine Notstrom- bzw. Ersatzstromfunktion (Stromversorgung bei Netzausfall) ist nur dann Teil Ihrer Anlage, wenn sie ausdrücklich beauftragt und in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Speicher ohne diese Funktion schalten bei einem Netzausfall aus Sicherheitsgründen ab. Gerne zeigen wir Ihnen die passende Notstromlösung.
3.4 Wallbox / Ladestation
Sofern beauftragt, liefern und installieren wir Ihre Wallbox bzw. Ladestation als Teil der Gesamtanlage gemäss Auftragsbestätigung. Die Bewilligung der Ladeleistung und allfällige technische Auflagen liegen beim Netzbetreiber (vgl. § 7).
3.5 Beizug von Fachpartnern
Wir sind berechtigt, einzelne Teilleistungen an qualifizierte Fachpartner zu vergeben. Für deren fachgerechte Ausführung stehen wir Ihnen gegenüber wie für eigene Leistungen ein.
Wärmepumpen sind aufgrund ihrer Besonderheiten in § 6 separat geregelt.
§ 4 Ihre Mitwirkung – gemeinsam zum Ziel
Einige wenige Dinge liegen in Ihrer Hand. Wenn diese rechtzeitig erledigt sind, läuft Ihr Projekt schneller und ohne Überraschungen.
4.1 Statik des Daches
Sie stellen sicher, dass Ihr Dach für die Anlage statisch geeignet ist. Gerne beraten wir Sie dabei; die Verantwortung für die statische Eignung liegt jedoch bei Ihnen als Eigentümer.
4.2 Zustand des Daches / Sanierungsbedarf
Bitte klären Sie vor Montagebeginn ab, ob Ihr Dach sanierungsbedürftig ist, und veranlassen Sie eine allfällige Sanierung rechtzeitig. Wir beraten Sie dazu gerne – die Verantwortung und Beauftragung liegt aber bei Ihnen. Das schützt Sie vor unnötigen Verzögerungen und Mehrkosten.
Stellen wir erst bei Montagebeginn fest, dass das Dach sanierungsbedürftig ist und Sie dies nicht vorab veranlasst haben, können wir die daraus entstehenden Mehrkosten – insbesondere Stillstandszeiten, zusätzliche Anfahrten und allfällige Folgekosten – nach effektivem Aufwand in Rechnung stellen.
4.3 Elektroschema der Hauptverteilung
Erforderlich: Für eine sichere Inbetriebnahme ist ein aktuelles Elektroschema der Hauptverteilung notwendig.
Unser Service: Liegt kein Schema vor, erstellt unser Fachpersonal dieses gerne für eine Pauschale von CHF 650.– netto.
4.4 Internetanschluss am Installationsort
Ein stabiler und leistungsfähiger Internetanschluss am Installationsort liegt in Ihrer Verantwortung. Er ist die Voraussetzung dafür, dass Anlagensteuerung, Monitoring und Fernwartung zuverlässig funktionieren. Für Funktionseinschränkungen oder Ertragsausfälle, die auf eine unzureichende oder instabile Internetverbindung zurückzuführen sind, können wir keine Haftung übernehmen.
4.5 Bauseitige Voraussetzungen & Zugang
Sie stellen uns für die Ausführung den freien Zugang zur Baustelle, eine Bezugsmöglichkeit für Strom und Wasser sowie – wo nötig – Abstell- und Lagerflächen zur Verfügung. Müssen vereinbarte Termine aus Gründen verschoben werden, die Sie zu vertreten haben, können wir die dadurch entstehenden Wiederanfahrts- oder Lagerkosten nach Aufwand verrechnen.
4.6 Zustand der Hausinstallation / Hauselektrik
Sie klären vor Vertragsschluss bzw. vor Montagebeginn ab, ob Ihre bestehende Hausinstallation (insbesondere Hauptverteilung, Zähleranschluss, Erdung und Potenzialausgleich sowie die verfügbare Anschlussleistung) für die geplante Anlage geeignet ist. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Abklärung; die Verantwortung dafür liegt jedoch bei Ihnen.
Stellt sich heraus, dass die bestehende Hauselektrik veraltet, nicht normkonform (NIV/NIN) oder für den Anschluss der Anlage ungeeignet ist, sind die für die Ertüchtigung, Sanierung oder Erneuerung erforderlichen Arbeiten nicht im Werkpreis enthalten. Sie werden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach effektivem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir informieren Sie vorab transparent darüber. Dies berechtigt nicht zum Rücktritt.
§ 5 Bewilligungen & Förderungen
5.1 Bewilligungsrisiko
Wir reichen alle erforderlichen Gesuche fachgerecht für Sie ein. Sollte eine Bewilligung trotz fachgerechter Einreichung einmal nicht erteilt werden, tragen Sie lediglich die bis dahin angefallenen Kosten in Höhe von CHF 2'450.–. Ein darüber hinausgehender Restbetrag einer bereits geleisteten Anzahlung wird Ihnen vollständig gutgeschrieben. So ist Ihr Kostenrisiko von Anfang an klar begrenzt und überschaubar – ohne böse Überraschungen.
5.2 Förderungen
Was wir für Sie übernehmen: Wir kümmern uns um die Einmalvergütung bzw. Förderung über Pronovo (Bund) und reichen das entsprechende Gesuch für Sie ein.
Kantonale & kommunale Förderungen: Allfällige zusätzliche Förderungen auf Kantons- oder Gemeindeebene recherchiert und beantragt der Kunde selbst. Gerne weisen wir Sie auf mögliche Programme hin.
Keine Gewähr: Wir übernehmen keine Gewähr für die Verfügbarkeit, Höhe oder Auszahlung von Förderungen. Sollte eine Förderung nach Vertragsunterzeichnung wegfallen, gekürzt werden oder aus anderen Gründen nicht ausbezahlt werden, geht diese Differenz zu Lasten des Kunden.
§ 6 Wärmepumpen – besondere Bestimmungen
Wärmepumpen sind eine hervorragende Ergänzung zu Ihrer Solaranlage. Weil hier zusätzliche behördliche und bauliche Vorgaben gelten, halten wir die wichtigsten Punkte gesondert fest.
Standortbestimmung: Der definitive Standort der Wärmepumpe wird erst nach Abschluss der Bewilligungsphase festgelegt, da die Gemeinde bzw. der Kanton das letzte Wort hat. Wir planen den Standort sorgfältig, sind aber an die behördlichen Vorgaben gebunden.
Anmelde- & Bewilligungskosten: Für Anmeldung und Bewilligung können diverse Gebühren anfallen (Gemeinde, Kanton, weitere Stellen). Diese Kosten trägt der Kunde.
Lärmemissionen: Wärmepumpen unterliegen den Anforderungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte – auch gegenüber Nachbargrundstücken – kann den möglichen Aufstellort einschränken.
Abstands- & Aufstellvorschriften: Für den Aufstellort gelten Abstands-, Bau- und Brandschutzvorschriften sowie technische Mindestanforderungen (z. B. Untergrund, Zugänglichkeit, Kondensatableitung). Wir setzen diese im Rahmen der Bewilligung um.
Schnittstelle zum bestehenden Heizsystem: Der Anschluss an ein bestehendes Heizsystem setzt dessen technische Eignung voraus (Hydraulik, Wärmeverteilung, Zustand der Altanlage). Erforderliche Anpassungen am Bestand sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht im Leistungsumfang enthalten.
Kältemittel & Entsorgung: Betrieb und Entsorgung erfolgen nach den einschlägigen Umwelt- und Chemikalienvorschriften (insb. ChemRRV).
Zahlungsplan Wärmepumpe
Abweichend von § 9.2 gilt für Wärmepumpenanlagen folgender Zahlungsplan:
- 40 % nach Bewilligung der Anmeldung (Anzahlung).
- 60 % nach funktionsfähiger Inbetriebnahme der Wärmepumpe (Schlussrechnung).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB sinngemäss auch für Wärmepumpenanlagen.
§ 7 Termine, Netzbetreiber, Prognosen & höhere Gewalt
Damit Sie genau wissen, was wir steuern können und was in den Händen Dritter liegt, schaffen wir hier volle Transparenz. Beim Netzanschluss und bei Bewilligungen sind wir – wie jeder Anbieter – auf Netzbetreiber und Behörden angewiesen. Wir setzen alle Vorgaben fachgerecht um und halten Sie laufend auf dem Stand.
Externe Verzögerungen: Verzögerungen durch den Netzbetreiber (z. B. Zählerwechsel, Netzzuschaltung) oder durch Behörden liegen ausserhalb unseres Einflussbereichs und berechtigen nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatz.
Vorgaben des Netzbetreibers: Der Netzanschluss und die Bedingungen der Einspeisung richten sich nach den Vorschriften des örtlichen Netzbetreibers. Dessen technische Auflagen setzen wir fachgerecht um; sie liegen ausserhalb unseres Einflussbereichs und stellen keinen Mangel der Anlage dar.
Leistungs- bzw. Einspeisebegrenzung: Schreibt der Netzbetreiber eine Begrenzung der Einspeise- oder Anlagenleistung vor (z. B. Drosselung auf 70 %, 50 % oder einen anderen Wert), setzen wir diese Vorgabe um. Eine solche Auflage stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt noch zur Minderung oder zu Schadenersatz. Der Vertrag wird zu den vereinbarten Konditionen ausgeführt.
Teilbewilligung: Bewilligt der Netzbetreiber die Anlage nur teilweise (z. B. PV-Anlage und Speicher ja, Wallbox bzw. Ladestation nein), werden die bewilligten Anlagenteile vollständig erstellt und in Rechnung gestellt. Der nicht bewilligte Anlagenteil entfällt; die ausschliesslich darauf entfallenden Material- und Montagekosten werden nicht verrechnet. Die Anmelde- und Bewilligungspauschale bleibt jedoch vollumfänglich geschuldet, da der entsprechende Aufwand unabhängig vom Bewilligungsergebnis anfällt.
Verbindliche technische Massnahmen: Vom Netzbetreiber vorgeschriebene Komponenten oder Massnahmen (z. B. Rundsteuerempfänger, Smart Meter, Netz- und Anlagenschutz, Anpassung der Anschlussleistung) sind Bestandteil einer fachgerechten Anlage. Soweit sie im Angebot nicht enthalten sind, verrechnen wir sie nach Aufwand und informieren Sie vorab transparent darüber.
Netzverstärkung & Anschlussbeiträge: Allfällige vom Netzbetreiber verlangte Netzverstärkungen, Anschlussbeiträge oder Baukostenzuschüsse trägt der Kunde. Sie liegen ausserhalb unseres Leistungsumfangs.
Festhalten am Vertrag: Tritt der Kunde wegen einer zulässigen Auflage des Netzbetreibers (insbesondere Leistungsbegrenzung oder Teilbewilligung) gleichwohl vom Vertrag zurück oder verweigert er die Ausführung, sind die bereits erbrachten Planungs-, Material- und Montageleistungen sowie das verbindlich bestellte Material gemäss § 14 geschuldet. Zusätzlich wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 15 % der Netto-Auftragssumme fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Anmelde- und Bewilligungsdauer: Die Dauer des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens (Pronovo, Netzbetreiber, Gemeinde, Kanton) wird massgeblich von Dritten bestimmt und kann je nach Stelle und Auslastung zwischen wenigen Wochen und über einem Jahr betragen. Verbindliche Ausführungs- oder Fertigstellungstermine bestehen nicht; allfällige Terminangaben sind unverbindliche Schätzungen und beginnen frühestens mit Vorliegen sämtlicher erforderlicher Bewilligungen und Freigaben. Eine längere Verfahrensdauer stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt, zur Minderung oder zu Schadenersatz. Der Vertrag bleibt während der gesamten Verfahrensdauer verbindlich.
Ertragsprognosen: Wirtschaftlichkeits- und Ertragsberechnungen sind unverbindliche Schätzungen auf Basis historischer Wetterdaten. Sie verstehen sich als Orientierung, nicht als zugesicherte Eigenschaft.
Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Lieferengpässe, behördliche Massnahmen, Streiks) verlängern die Ausführungsfristen angemessen und begründen keine Haftung für Verzögerungen.
§ 8 Änderungen & Komponentenvorbehalt
Flexibel auf Ihre Wünsche: Ihre Anlage soll perfekt zu Ihnen passen, deshalb sind Änderungen jederzeit möglich. Für jede nachträgliche Änderung (z. B. Dachlayout, Modulanzahl) verrechnen wir für den administrativen Mehraufwand eine transparente Pauschale von CHF 2'450.– netto. So bleibt jede Anpassung sauber dokumentiert und korrekt umgesetzt.
Komponentenvorbehalt: Sollte eine konkret angebotene Komponente (z. B. Modul, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpe) zum Zeitpunkt der Ausführung nicht verfügbar sein, sind wir berechtigt, sie durch ein mindestens gleichwertiges Produkt zu ersetzen. So bleibt Ihr Projekt im Zeitplan.
§ 9 Preise, Zahlungsplan, Verzug & Eigentumsvorbehalt
9.1 Festpreis-Garantie
Der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Auch bei längeren Bewilligungsverfahren profitieren Sie von voller Preissicherheit – Material- oder Marktpreissteigerungen gehen nicht zu Ihren Lasten. Ausgenommen sind nur von Ihnen gewünschte Änderungen (§ 8) sowie behördlich oder vom Netzbetreiber vorgeschriebene Mehrleistungen (§ 2, § 7).
9.2 Zahlungsplan
- 30 % bei Auftragserteilung (Planungsstart).
- 50 % nach Montage (Ware auf dem Dach verbaut).
- 20 % nach Inbetriebnahme (Anlage betriebsbereit).
Für Wärmepumpenanlagen gilt der abweichende Zahlungsplan nach § 6 (40 % / 60 %). Unsere Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Mehrwertsteuer: Gegenüber Privatkundinnen und -kunden (B2C) verstehen sich die in der Offerte ausgewiesenen Preise als Endpreis inklusive gesetzlicher MWST. Gegenüber Geschäftskunden (B2B) verstehen sich die Preise zuzüglich MWST.
9.3 Finanzierung
Sie möchten Ihre Anlage finanzieren? Gerne empfehlen wir Ihnen einen bewährten Finanzierungspartner. Ein allfälliger Finanzierungsvertrag kommt direkt zwischen Ihnen und dem Finanzierungspartner zustande; Alpen Energie ist daran nicht Vertragspartei und übernimmt hierfür keine Haftung.
9.4 Regie- & Zusatzleistungen
Nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten, die nicht Teil der Auftragsbestätigung sind, werden nach effektivem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Stundenansätzen verrechnet. Wir informieren Sie vorab, sobald sich solche Mehrleistungen abzeichnen.
9.5 Gefahrtragung & Versicherung
Während der Ausführung der Arbeiten sind wir betriebshaftpflicht- und montageversichert – für Ihre zusätzliche Sicherheit. Die Gefahr für die gelieferten und montierten Komponenten geht mit der Abnahme bzw. Inbetriebnahme auf Sie über. Bitte melden Sie Ihre neue Anlage Ihrer Gebäude- bzw. Sachversicherung; in mehreren Kantonen besteht hierfür eine Meldepflicht bei der kantonalen Gebäudeversicherung.
9.6 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % sowie angemessene Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen und laufende Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9.7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Alpen Energie GmbH.
Zusätzlich für B2B: Wir sind berechtigt, vor Ausführung eine Bonitätsauskunft einzuholen oder eine angemessene Sicherheit bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Eine Verrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen sowie die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
§ 10 Abnahme & Inbetriebnahme
Gemeinsame Abnahme: Nach Fertigstellung nehmen wir die Anlage gemeinsam mit Ihnen in Betrieb. Allfällige sichtbare Mängel halten wir im Abnahmeprotokoll fest und beheben sie zügig. Bitte melden Sie uns später erkennbare Mängel umgehend nach Entdeckung, damit wir rasch reagieren können.
Zügiger Abschluss: Nehmen Sie die Anlage in Gebrauch oder erheben Sie nicht innert zehn Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung schriftlich begründete Einwendungen, gilt die Anlage als abgenommen. So bleibt Ihr Projekt auch dann zügig abgeschlossen, wenn ein gemeinsamer Termin nicht zeitnah möglich ist.
Prüf- und Rügepflicht (B2B): Geschäftskunden prüfen die Anlage unverzüglich nach der Abnahme und rügen erkennbare Mängel innert sieben Tagen schriftlich; versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu melden (Art. 367/370 OR).
§ 11 Qualität, Gewährleistung & Garantien
Herstellergarantien: Für Module, Wechselrichter, Speicher und Wärmepumpen gelten zusätzlich die jeweiligen Garantien der Hersteller. Diese werden vom jeweiligen Hersteller getragen; wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung.
Gesetzliche Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach OR. Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel auf unsachgemässe Eingriffe Dritter, fehlende Wartung oder unsachgemässe Nutzung zurückzuführen sind.
Mängelbehebung – wir bringen es in Ordnung: Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, haben Sie zunächst Anspruch auf kostenlose Nachbesserung durch uns. Wir setzen die Anlage innert angemessener Frist fachgerecht instand. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt, unverhältnismässig ist oder von uns verweigert wird, stehen Ihnen die weiteren gesetzlichen Rechte zu. So wird ein allfälliger Mangel rasch und unkompliziert gelöst.
B2C: Für fest mit dem Gebäude verbundene Werkleistungen gelten die gesetzlichen Fristen (für Bauwerke bis zu fünf Jahre). B2B: Die Gewährleistung für Werkleistungen wird – soweit gesetzlich zulässig – auf zwei Jahre ab Abnahme beschränkt.
Naturereignisse & Witterung: Schäden durch Naturereignisse und Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, Hagel, Schnee- und Eislast, Blitzschlag) sind von der Gewährleistung ausgenommen; sie sind über die Gebäude- bzw. Sachversicherung abzudecken.
§ 12 Anlagenüberwachung & Datenschutz
Damit wir bei Auffälligkeiten reagieren können, behalten wir die Betriebsdaten Ihrer Anlage in unserem Monitoring-System – etwa Stromproduktion, Eigenverbrauch und die zugehörigen Verbindungsdaten. Der Vorteil für Sie: Dies versetzt uns in die Lage, mögliche Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen und Sie bei Bedarf darauf anzusprechen. Diesen Service stellen wir Ihnen gerne und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.
Gut zu wissen: Wenn Sie eine regelmässige, fest zugesicherte Betreuung samt aktiver Störungsbehebung wünschen, sind Sie mit unserem Wartungs- und Servicevertrag rundum abgesichert. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein passendes Angebot.
Sie möchten das Monitoring nicht? Kein Problem – eine kurze schriftliche Mitteilung genügt. In diesem Fall verzichten wir auf den Fernzugriff und können Ihre Anlage entsprechend nicht aus der Ferne prüfen.
Datenschutz: Wir bearbeiten Ihre Personen- und Anlagedaten ausschliesslich zur Anbahnung, Erfüllung und Abwicklung des Vertrags, für den technischen Betrieb und das Monitoring Ihrer Anlage, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Bewilligungen, Förderung, Buchhaltung) sowie für die Betreuung als Kunde – stets unter Einhaltung des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG). Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Netzbetreiber, Pronovo, Behörden, beigezogene Fachpartner und Technologiepartner für das Monitoring); die Bearbeitung erfolgt in der Schweiz oder im EWR. Wir bewahren Ihre Daten nur so lange auf, wie es für diese Zwecke oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen nötig ist.
Ihnen stehen die gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenherausgabe zu. Anfragen richten Sie bitte an info@alpen-energie.ch. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nicht zu unzulässigen Zwecken an Dritte weitergegeben.
§ 13 Haftung
Wir stehen für unsere Arbeit ein. Damit für beide Seiten klar ist, wofür wir geradestehen, halten wir die Haftung nachvollziehbar und fair fest.
Wir haften für Schäden, die wir oder unsere Hilfspersonen zu vertreten haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit ist unsere Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden sowie für grobe Fahrlässigkeit und Absicht bleibt in jedem Fall unberührt (Art. 100 OR).
Bestand: Für Schäden an bereits vorgeschädigter Bausubstanz (z. B. spröde Ziegel, morsche Sparren) haften wir nur bei grob fahrlässiger Ausführung.
Anlagenüberwachung: Das Monitoring nach § 12 ist ein freiwilliger Zusatznutzen ohne zugesicherte Verfügbarkeit. Für Ertrags- oder Produktionsausfälle, die trotz oder mangels Monitoring entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Folgeschäden: Eine Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 14 Beendigung & Stornierung
Verbindlichkeit: Mit Vertragsabschluss ist der Auftrag für beide Seiten verbindlich.
Verrechnung: Wird der Vertrag dennoch vorzeitig beendet, werden bereits erbrachte Planungs-, Material- und Montageleistungen sowie verbindlich bestelltes Material entsprechend dem Stand der Arbeiten in Rechnung gestellt. Zusätzlich verrechnen wir – gestützt auf Art. 377 OR – eine pauschale Aufwand- und Margenentschädigung von 15 % auf den noch nicht ausgeführten Teil der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 15 Referenzrecht
Die Alpen Energie GmbH darf Fotos der Anlage ohne Namensnennung und ohne Adressangabe für Marketingzwecke verwenden. Opt-out jederzeit möglich – ein kurzer Hinweis an uns genügt.
§ 16 Schlussbestimmungen
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Als Schriftform gelten auch die Kommunikation per E-Mail sowie die elektronische bzw. digitale Unterzeichnung (z. B. per E-Signatur).
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Recht & Gerichtsstand: Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Alpen Energie GmbH. Für Privatkundinnen und -kunden bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.
Anerkennung dieser AGB
Mit Ihrer Unterschrift auf der Offerte anerkennen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich des Anhangs A (Bestpreis-Garantie) als integrierenden Bestandteil. Der Vertrag kommt verbindlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande (§ 2).
Alpen Energie GmbH · Stand: Juni 2026 · Version 7
Anhang A: Bestpreis-Garantie
Allgemeine Bedingungen der Alpen Energie GmbH für Photovoltaik-, Batteriespeicher- und Wärmepumpenanlagen. Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der vorstehenden AGB.
A.1 Geltungsbereich
Die Alpen Energie GmbH gewährt dem Kunden auf jede unterzeichnete Auftragsbestätigung für eine Photovoltaik-, Batteriespeicher- oder Wärmepumpenanlage eine Bestpreis-Garantie nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Garantie bezieht sich ausschliesslich auf das komplette, schlüsselfertige Gewerk (Gesamtanlage inklusive sämtlicher Komponenten, Material, Montage, Elektroinstallation, Inbetriebnahme, Bewilligungen und Dokumentation) und nicht auf einzelne Module, Komponenten oder Teilleistungen. Die Garantie ist personenbezogen, nicht übertragbar und gilt ausschliesslich gegenüber Endkunden mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
A.2 Frist
Die Bestpreis-Garantie ist gültig während 14 Kalendertagen ab dem Tag der Vertragsunterschrift durch den Kunden. Massgebend für die Fristwahrung ist der Eingang des Vergleichsangebots bei der Alpen Energie GmbH (per E-Mail an info@alpen-energie.ch oder durch Übergabe an den zuständigen Berater).
A.3 Voraussetzungen (1:1-Vergleichbarkeit der Gesamtanlage)
Ein Anspruch auf Erstattung der Preisdifferenz besteht nur, wenn das vorgelegte Vergleichsangebot eine schlüsselfertige Gesamtanlage mit identischem Leistungsumfang (Endpreis inkl. MWST, inkl. Montage, Inbetriebnahme und sämtlicher Nebenleistungen) zu einem tieferen Gesamtpreis betrifft und kumulativ sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Identische Gesamtanlage – dieselbe Anlagenart und -auslegung (PV, Speicher, Wärmepumpe), dieselbe projektierte Leistung sowie derselbe Anlagenaufbau wie in der Auftragsbestätigung der Alpen Energie GmbH.
- Identische Module – gleicher Hersteller, gleiche Modulanzahl, gleiche Nennleistung in Wattpeak, gleiche Zell-Technologie.
- Identischer Wechselrichter – gleicher Hersteller, gleiche Nennleistung in kW, gleiche Topologie (Hybrid/String).
- Identischer Speicher – gleicher Hersteller, gleiche Nutzkapazität in kWh, mindestens gleiche Garantie.
- Identische Unterkonstruktion und Montagesystem – gleicher Hersteller und gleiches System (z. B. Aufdach/Indach/Flachdach).
- Identischer Installations- und Leistungsumfang – sämtliche Leistungen der DC- und AC-Montage, Elektroinstallation, Netzanschluss, Inbetriebnahme, Mess- und Zählerarbeiten, Gerüst, Bewilligungen (Pronovo, Netzbetreiber, Gemeinde), Schlussdokumentation und Einweisung.
- Vergleichbare Garantien und Versicherung – mindestens gleichwertige Produkt-, Leistungs- und Montagegarantien sowie Bauherren-/Montageversicherung.
- Schweizer Anbieter – HR-eingetragenes Schweizer Unternehmen, MWST-pflichtig, mit Berechtigung zur Einreichung der erforderlichen Bewilligungen bei Pronovo, Netzbetreiber und Gemeinde.
Der Vergleich erfolgt ausschliesslich auf Basis des Gesamtpreises der schlüsselfertigen Anlage. Einzelpositionen, Komponentenpreise, Stundensätze, Materialpreise oder ausgewählte Teilleistungen werden nicht verglichen und begründen keinen Anspruch.
A.4 Anforderungen an das Vergleichsangebot
Das vorgelegte Vergleichsangebot muss schriftlich, datiert, unterzeichnet und namentlich auf den Kunden ausgestellt sein. Es muss als verbindliches Gesamtangebot für die schlüsselfertige Anlage formuliert sein und sämtliche Komponenten, Mengen, Garantien sowie Montage- und Nebenleistungen einzeln auflisten.
Auszuweisen sind die Gesamtkosten inklusive MWST als Endpreis. Pauschalpreise ohne detaillierte Aufstellung, Kostenschätzungen, Richtpreise und unverbindliche Budgetangaben werden nicht anerkannt.
A.5 Ausschlüsse
Von der Bestpreis-Garantie ausgeschlossen sind insbesondere:
- Vergleichsangebote, die sich nur auf einzelne Komponenten, Module oder Teilleistungen beziehen oder bei denen einzelne Leistungspositionen zum Vergleich herausgegriffen werden;
- Angebote ohne vollständige Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen (z. B. reine Materiallieferungen, «Eigenmontage-Pakete», Kombinationen aus mehreren Anbietern);
- Selbstbau-Angebote sowie unverbindliche Online-Konfiguratoren;
- Angebote ausländischer Anbieter ohne Schweizer MWST-Pflicht und Bewilligungen;
- Komponenten aus Restposten-, Graumarkt- oder nicht-autorisierten Vertriebskanälen;
- Sonderkonditionen aus zeitlich befristeten Aktionen, Mitarbeiter-, Vereins- oder Mengenbestellungen;
- Vergleichsangebote, die nach Ablauf der 14-tägigen Frist eingehen;
- Angebote, die nach Annahme dieses Auftrags durch den Kunden nachverhandelt wurden.
A.6 Prüfung und Erstattung
Die Alpen Energie GmbH prüft das eingereichte Vergleichsangebot innert fünf (5) Werktagen ab Eingang auf Vollständigkeit und Vergleichbarkeit gemäss A.3 und A.4 und teilt dem Kunden das Prüfergebnis schriftlich mit.
Wird der Anspruch anerkannt, erfolgt die Erstattung der Differenz zwischen den beiden Gesamtpreisen inklusive MWST innert zehn (10) Werktagen entweder durch Überweisung auf ein vom Kunden bezeichnetes Konto oder durch Verrechnung mit der Schlussrechnung. Eine Stornierung des bestehenden Vertrags ist mit der Inanspruchnahme der Bestpreis-Garantie nicht verbunden; der Auftrag wird zu den vereinbarten Konditionen ausgeführt.
A.7 Kein Rechtsanspruch bei Missbrauch
Bei offensichtlichem Missbrauch, insbesondere bei Vorlage manipulierter, fingierter, zusammengestückelter oder nicht ernst gemeinter Vergleichsangebote, behält sich die Alpen Energie GmbH die Ablehnung des Anspruchs sowie rechtliche Schritte vor.
A.8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Alpen Energie GmbH. Für Privatkundinnen und -kunden bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.
